Dienstag, 9. März 2010

KfW 55

KfW-Kredit-Antrag

Nach dem Bauantrag möchte ich gerne auch die Finanzen in trockenen Tüchern wissen. Über meine Bank habe ich jetzt einen Kreditantrag bei der KfW gestellt. Zunächst für ein Energieeffizienzhaus KfW 70 nach EnEV 2009. Die Effektivverzinsung beträgt hier zur Zeit je nach Laufzeit 2,47 bis 3,09 %. Hoffentlich kann der Antrag später noch auf KfW 55 – mit besseren Zinskonditionen – umgestellt werden.


KfW 55 (EnEV 2009)

Seit Oktober 2009 gibt es bei der KfW für Kredite für Neubauten die beiden Energieeffizienzhausklassen KfW 85 und KfW 70, die einen Primärenergiebedarf von 85% bzw. 70 % des EnEV-2009-Referenzhauses haben. Die Transmissionswärmeverluste dürfen 100% (KfW 85) bzw. 85% (KfW 70) des Referenzhauses betragen. Für Anfang 2010 war von der KfW eine neue Energieeffizienzhausklasse KfW 55 mit 55% Primärenergiebedarf und 70% Transmissionswärmeverluste angekündigt. Unser Haus ist so konzipiert, dass es diese Bedingungen erfüllen wird.

Das KfW 55-Haus gibt es aber noch nicht, trotz der Ankündigung! Eine Mailanfrage bei der KfW erbrachte als voraussichtlichen Einführungstermin die vage Aussage „im Sommer“. Mit dem Kreditantrag wollen wir aber nicht mehr länger warten, denn dieser muss vor Baubeginn erfolgen und es soll ja schließlich irgendwann mal losgehen. Unser Architekt hat sich daher mal ans Telefon geklemmt und bei der KfW in Erfahrung gebracht, dass der Kreditantrag unter Bedingungen auch nachträglich noch von KfW 70 auf KfW 55 umgestellt werden kann, wenn der Baubeginn bei Einführung des Energieeffizienzhauses 55 noch nicht lange zurückliegt und der bewilligte KfW 70 Kredit noch nicht abgerufen worden ist. Drückt uns die Daumen, dass die KfW den 55er-Standard rechtzeitig einführt.


KfW-Energieeffizienzhaus-Standards

Die verschiedenen KfW Kreditstandards der letzten Jahre können leicht zur Verwirrung beitragen. Deshalb muss man sich da erst einmal eine Übersicht verschaffen:

Mit der EnEV 2002 (Energieeinsparverordnung), die im Wesentlichen in der EnEV 2004 unverändert fortgeführt wurde, wurden die KfW-Energiesparhäuser KfW 60 und KfW 40 eingeführt. KfW-60-Häuser durften einen Primärenergiebedarf von 60 KWh je m^2 Wohnfläche haben, KfW 40 Häuser einen von 40 KWh.

Mit der EnEV 2007 wurde der Primärenergiebedarf dann auf eine Referenz bezogen. In Etwa entsprach dem Energiesparhaus KfW 60 (EnEV 2004) dann das Energieeffizienzhaus KfW 70 (EnEV 2007), das 70 % des Primärenergiebedarfs des Referenzhauses haben durfte. Aus KfW 40 (EnEV 2004) wurde so KfW 55 (EnEV 2007).

Da mit der Einführung der EnEV 2009 im letzten Oktober der Primärenergiebedarf des Referenzhauses deutlich gesenkt wurde, wurde aus KfW 55 (EnEV 2007) KfW 70 (EnEV 2009) und aus KfW 70 (EnEV 2007) wurde KfW 85 (EnEV 2009). Die Einführung des KfW Energieeffizienzhauses 55 (mit 55% Primärenergiebedarf des Referenzhauses der EnEV 2009) wird der erste wirklich neue KfW-Neubaustandard seit der EnEV 2002 sein. Zuvor gab es im Prinzip nur Umbenennungen der ursprünglichen Standards KfW 40 und KfW 60.

Viele Grüße,
Baublox

Mittwoch, 3. März 2010

Unsere Baustelle bekommt einen grünen Punkt

Von der Stadt von der Abteilung für Baurecht und Denkmalschutz ist ein Einschreiben gekommen mit einer Klarsichthülle, in der ein Blatt mit großem grünen Punkt gesteckt war. Im Begleitschreiben ist zu lesen:

"Zum Baubeginn muss an der Baustelle das mit diesem Schreiben übersandte Bauschild angebracht werden."
Baustellen, die im Kenntnisgabeverfahren genehmigt wurden, bekommen wohl einen grünen Punkt, Baustellen, die ein herkömmliches Baugenehmigungsverfahren durchlaufen haben, einen roten Punkt.

Darüberhinaus wird uns bestätigt, dass zum 17.02.2010 alle Unterlagen vorgelegen haben und dass
"mit der Bauausführung ... einen Monat nach diesem Termin begonnen werden darf".
Ich war zunächst ganz aus dem Häuschen: Keine zwei Wochen nach dem Einreichen der Unterlagen war die Baugenehmigung da. Bis ich folgendes las:

"Wurde ein Antrag ... (auf Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung) gestellt, darf mit davon betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn diesem Antrag entsprochen wurde."

Ich habe einen solchen Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan gestellt. Dieser betrifft insbesondere die Befreiung vom Baufenster, der Grundstücksbereich, der bebaut werden darf. Das Baufenster wurde festgelegt, als die Grundstücke dieses Baugebiets noch einen ganz anderen Zuschnitt und eine andere Ausrichtung hatten als zu dem Zeitpunkt, als die Stadt uns das Grundstück verkaufte. So läßt das Baufenster gar keine übliche Bebauung unseres Grundstücks zu.

Ein Anruf beim betroffenen Sachbearbeiter brachte Klarheit: Wir dürfen mit dem Bau soweit fortfahren, bis wir zu von einem Befreiungsantrag betroffenen Bauabschnitt kommen. Der erste entsprechende Punkt wäre dann das Ausheben der Baugrube.

Liebe Grüße,
Baublox